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Rechtliche Hinweise zur Samenspende
In Deutschland darf die Befruchtung mit Spendersamen nur in einer hierfür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden
(siehe Verzeichnis).

Voraussetzung ist die eingehende Beratung der Sanmenspende-Empfänger bezüglich der rechtlichen Folgen sowie die Zustimmung beider Partner. In einem gerichtlichen bzw. notariell beglaubigten Protokoll muss festgehalten werden, dass diese Beratung wirklich stattgefunden hat. Denn erstaunlicherweise gibt es in Deutschland keine Rechtsgrundlage, die sich ausdrücklich mit derFremdbefruchtung und den daraus erwachsenden Folgen beschäftigt. Per Vertrag verpflichten sich die Ehepartner, für das aus der Behandlung hervorgehende Kind alle Rechte und Pflichten zu übernehmen, wie es auch bei einem ohne technische Unterstützung gezeugten Kind der Fall wäre. Weiter verpflichten sich die Ehepartner, das Kind unterhalts- und erbrechtlich zu versorgen und »sich schützend vor die Ansprüche des Kindes gegenüber dem behandelnden Arzt und dem Spender zu stellen«, wie es in den ärztlichen Behandlungsgrundsätzen für die heterologe Insemination heißt. Die Vereinbarung ist sinnvoll. Denn der Arzt steckt gewissermaßen in einer Zwickmühle. Zum einen möchte er dem Paar zu einem Kind verhelfen, und zum anderen möchte er sich und den Spender vor späteren Ansprüchen durch das Kind schützen.

Ein Samenspender darf seinen Samen nur einer einzigen Krankenanstalt und immer nur derselben zur Verfügung stellen, wobei er nur für höchstens drei Ehen oder Lebensgemeinschaften spenden darf.

Der Spender ist umfassend zu untersuchen, so dass sichergestellt ist, dass die Verwendung seines Samens keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind bewirken kann.

Einem mit dem Samen eines Dritten (fremden Spenders) gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen über die Person des Samenspenders zu gewähren.
Jedoch beträgt die ärztliche Aufbewahrungspflicht für die relevanten Spender-Daten nur 10 Jahre. Hier klafft z.Zt. noch eine Gesetzeslücke.

Sollte die Partnerschaft auseinander brechen und eine gerichtliche Auslösung des sozialen Vaters aus der Vaterschaftsbeziehung festgestellt werden, so verliert der soziale Vater familienrechtlich alle Rechte und Pflichten wie auch z.B. den Unterhaltsanspruch des Kindes.
Das Kind könnte nun den Unterhaltsanspruch an den biologischen Vater, den Samenspender, geltend machen.

Voraussichtlich wird in den nächsten Jahren ein Bundesgesetz zur Durchführung der künstlichen Befruchtung erarbeitet werden. In der Diskussion ist u.a. derzeit ein Verbot der Fremdbefruchtung und die Einführung einer psychosozialen Zwangsberatung als Voraussetzung der Behandlung.

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