Rechtliche Hinweise zur Samenspende
In Deutschland darf die Befruchtung mit Spendersamen
nur in einer hierfür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt
werden
(siehe
Verzeichnis).
Voraussetzung ist die eingehende Beratung der Sanmenspende-Empfänger
bezüglich der rechtlichen Folgen sowie die Zustimmung beider
Partner. In einem gerichtlichen bzw. notariell beglaubigten
Protokoll muss festgehalten werden, dass diese Beratung wirklich
stattgefunden hat. Denn erstaunlicherweise gibt es in Deutschland
keine Rechtsgrundlage, die sich ausdrücklich mit derFremdbefruchtung
und den daraus erwachsenden Folgen beschäftigt. Per Vertrag
verpflichten sich die Ehepartner, für das aus der Behandlung
hervorgehende Kind alle Rechte und Pflichten zu übernehmen,
wie es auch bei einem ohne technische Unterstützung gezeugten
Kind der Fall wäre. Weiter verpflichten sich die Ehepartner,
das Kind unterhalts- und erbrechtlich zu versorgen und »sich
schützend vor die Ansprüche des Kindes gegenüber dem behandelnden
Arzt und dem Spender zu stellen«, wie es in den ärztlichen
Behandlungsgrundsätzen für die heterologe Insemination heißt.
Die Vereinbarung ist sinnvoll. Denn der Arzt steckt gewissermaßen
in einer Zwickmühle. Zum einen möchte er dem Paar zu einem
Kind verhelfen, und zum anderen möchte er sich und den Spender
vor späteren Ansprüchen durch das Kind schützen.
Ein Samenspender darf seinen Samen nur einer einzigen Krankenanstalt
und immer nur derselben zur Verfügung stellen, wobei er nur
für höchstens drei Ehen oder Lebensgemeinschaften spenden
darf.
Der Spender ist umfassend zu untersuchen, so dass sichergestellt
ist, dass die Verwendung seines Samens keine gesundheitlichen
Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind bewirken kann.
Einem mit dem Samen eines Dritten (fremden Spenders) gezeugten
Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres
Einsicht in die Aufzeichnungen über die Person des Samenspenders
zu gewähren.
Jedoch beträgt die ärztliche Aufbewahrungspflicht
für die relevanten Spender-Daten nur 10 Jahre. Hier klafft
z.Zt. noch eine Gesetzeslücke.
Sollte die Partnerschaft auseinander brechen und eine gerichtliche
Auslösung des sozialen Vaters aus der Vaterschaftsbeziehung
festgestellt werden, so verliert der soziale Vater familienrechtlich
alle Rechte und Pflichten wie auch z.B. den Unterhaltsanspruch
des Kindes.
Das Kind könnte nun den Unterhaltsanspruch an den biologischen
Vater, den Samenspender, geltend machen.
Voraussichtlich wird in den nächsten Jahren ein Bundesgesetz
zur Durchführung der künstlichen Befruchtung erarbeitet werden.
In der Diskussion ist u.a. derzeit ein Verbot der Fremdbefruchtung
und die Einführung einer psychosozialen Zwangsberatung als
Voraussetzung der Behandlung.
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