Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden
Um eine Spende steuermindernd ansetzen zu
könne muß sie zuerst einmal Anforderungen an Form,
Zweck und Einseitigkeit erfüllen :
1. Spende von Geld oder Sachgütern (keine Arbeitsleistung,
Nutzungsüberlassung oder immaterielle Güter)
2. Förderungswürdiger Zweck (siehe
Verzeichnis)
3. Kein Anspruch auf Gegenleistung darf bestehen
Sofern diese Kriterien zutreffen kann folgende Unterteilung
getroffen werden :
A) Spenden bis 100,- DM können per Überweisungsbeleg
Nachgewiesen werden.
B) Spenden ab 100,- DM müssen durch eine Zuwendungsbescheinigung
im original Nachgewiesen werden.
Weiterhin gelten pro Jahr und Person folgende
Höchstgrenzen der maximal steuerlich absetzbaren Beträge:
Für Privatpersonen gilt:
A) Spenden grundsätzlich
100% der Spendensumme in Höhe bis max. 5% der Jahreseinkünfte
(pro Person) wirken einkommensmindernd.
B ) Spenden an Wissenschaft, Mildtätige Zwecke &
besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke
100% der Spendensumme in Höhe bis max. 10% der Jahreseinkünfte
(pro Person) wirken einkommensmindernd.
C) Parteispenden
50% der Spendensumme in Höhe bis max. 3.000,- DM pro
Person
wirken direkt Steuerlastmindernd.
100% der Spendensumme über 3.000,- DM
in Höhe bis max. 6.000,- DM (pro Person) wirken einkommensmindernd.
Für Unternehmen gilt:
A) Spenden grundsätzlich
100% der Spendensumme in Höhe bis max. 0.02% des Umsatzes
B) Parteispenden
NICHT absetzbar.
Hinweis: Parteispenden über 20.000,- DM unterliegen sowohl
bei Privatpersonen, als auch bei Unternehmen der Veröffentlichungspflicht
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